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Informationen

(1) Alle Personen, denen ein Berechtigungsschein für die erwerbsmäßige Erteilung von Schiunterricht ausgestellt wurde, und die an einer Schischule in Oberösterreich tätigen Lehrkräfte bilden den O.ö. Schilehrerverband.
Er ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit und zur Führung des Landeswappens befugt.

(2) Personen, die sich in einer Oberösterreichischen Ausbildung zum Schneesportlehrer, Schilehrer Snowboardlehrer oder Langlauflehrer befinden oder diese Ausbildung erfolgreich absolviert haben, aber nicht an einer Schischule in Oberösterreich tätig sind, können mit ihrer Zustimmung als Mitglied in den O.ö. Schilehrerverband aufgenommen werden. Besondere Förderer des Schilehrwesens in Oberösterreich können mit ihrer Zustimmung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

(3) Dem O.ö. Schilehrerverband obliegt im eigenen Wirkungsbereich die Wahrnehmung der Interessen seiner Mitglieder in allen berufsspezifischen Angelegenheiten, die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und die Wahrnehmung von Anhörungsrechten.

(4) Im übertragenen Wirkungsbereich obliegt dem O.ö. Schilehrerverband
1. Die Durchführung von Ausbildungslehrgängen, die Kenntnisse in Schneesportarten in dem Umfang vermitteln, die auf Grund der Erfahrung der Wissenschaft nötig sind, um Schneesportarten Unterrichten zu können (Ausbildung zum Schneesportlehrer, Skilehrer, Snowboardlehrer und Langlauflehrer und die Abhaltung der entsprechenden Prüfungen und Fortbildungen.)


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